In der Vorinstanz wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung durch Fürsprecher B.________ anhand eines Stundenaufwandes von 47.3 Stunden auf total, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, CHF 10'966.10 (amtlich) bzw. CHF 13'513.25 (voll) festgelegt, bei vollen Rück- und Nachzahlungspflichten des Beschuldigten (pag. 547). Ausgangspunkt bildete die eingereichte Kostennote zuzüglich des Aufwandes für die Hauptverhandlung (S. 70 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 628). Es besteht kein Anlass, hierauf zurückzukommen, zumal sich das Honorar im Rahmen der Parteikostenverordnung bewegt.