Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist auf die Ausscheidung besonderer Verfahrenskosten hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten zu verzichten. Auch in oberer Instanz rechtfertigt der nur geringe Aufwand für den Zivilpunkt keine Ausscheidung besonderer Verfahrenskosten. 30. (Amtliche) Entschädigungen 30.1 Erste Instanz 30.1.1 Amtliche Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.