Bei Bestätigung des Schuldspruches hat der Beschuldigte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen. Formell richtet sich die Berufung zwar nicht gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil, doch in der Sache kommt das Verfahren einer vollumfänglichen Berufung gleich. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 4'000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a VKD). 29.3 Verfahrenskosten Zivilpunkt Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist auf die Ausscheidung besonderer Verfahrenskosten hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten zu verzichten.