Betragsmässig geben die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'595.40 (ohne Kosten der amtlichen Vertretungen; pag. 547) keinen Anlass zu Kritik (sie bewegen sich auch innerhalb des Rahmens des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und können so bestätigt werden. 29.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei Bestätigung des Schuldspruches hat der Beschuldigte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen.