135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO) und der Kosten, die für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden (Art. 426 Abs. 3 StPO). Zufolge Bestätigung des Schuldspruches bleibt es bei der vollumfänglichen Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Beschuldigten. Anzufügen ist, dass der Verzicht auf Kostenausscheidung bei der Teileinstellung, da ausdrücklich (pag. 663) nicht angefochten, in Rechtskraft erwachsen ist. Betragsmässig geben die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'595.40 (ohne Kosten der amtlichen Vertretungen;