29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten; ausgenommen der Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Art.