auch mit Langzeitfolgen bleibt weiterhin zu rechnen. Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuung von CHF 25'000.00 insbesondere auch mit Blick auf die in der Lehre genannten Genugtuungshöhen bei Opfern von Sexualdelikten (vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Band 1, 2013, S. 174) durchaus als angemessen. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 8. Juni 2009 an die Privatklägerin zu verurteilen.