Bei den Übergriffen ausserhalb des Beziehungszeitraums vollzog der Beschuldigte nebst dem Vaginal- auch den Analverkehr. Insbesondere Letzteres verursachte der Privatklägerin starke Schmerzen bzw. führte zu Verletzungen. Der Beschuldigte nutzte dabei jeweils seine körperliche Überlegenheit aus. Bezüglich der erlittenen Beeinträchtigungen kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden; auch mit Langzeitfolgen bleibt weiterhin zu rechnen.