E. 2.2.2. und 2.2.3.). Die an der Privatklägerin vollzogenen sexuellen Handlungen stellen einen massiven Eingriff in ihre sexuelle Integrität und ihr Selbstbestimmungsrecht dar. Die Übergriffe erfolgten einerseits während des Beziehungszeitraums (welcher infolge der Verjährung verkürzt zu berücksichtigen ist), andererseits an zwei punktuellen Gelegenheiten in einer öffentlichen Toilette im Frühjahr 2008 und in einer Wohnung im Juni 2009. Bei den Übergriffen ausserhalb des Beziehungszeitraums vollzog der Beschuldigte nebst dem Vaginal- auch den Analverkehr.