Nicht zuletzt aus den Aussagen der Privatklägerin geht deutlich hervor, dass sie nun seit nunmehr 15 Jahren an massiven Beeinträchtigungen infolge der sexuellen Übergriffe leidet. Es kann somit von einer schweren immateriellen Unbill gesprochen werden, welche die Privatklägerin infolge der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch den Beschuldigten erlitten hat. Die Höhe der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit.