Es sei vorliegend demnach von einer Basisgenugtuung von mind. CHF 25'000.00 auszugehen. Mit Blick auf die individuelle Bemessung (ausgenutztes Vertrauensverhältnis durch den Täter, jugendliches Alter der Privatklägerin, Schwere der Beeinträchtigung, Dauer und Häufigkeit der sexuellen Handlungen etc.) sei kein Grund ersichtlich, von dieser Basisgenugtuung abzuweichen. Vielmehr erscheine es auch im Rahmen der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen angemessen, vorliegend eine Genugtuung von mind. CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 8. Juni 2009 zu beantragen.