62 weiteres kausal ergeben. Dementsprechend ist der Betrag von CHF 5'183.40 zuzüglich des geforderten Zinses zuzusprechen. Die Privatklägerin beantragt weiter, die Zivilklage sei für weiteren Schaden in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kammer gelangt zur Auffassung, dass eine Gutheissung dem Grundsatz nach vorliegend nicht angemessen ist. So sind nebst Behandlungs- resp.