387 ff.) sowie der Ergänzung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 507) und den zugehörigen Belegen (pag. 393 ff., pag. 521 ff.). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen der Privatklägerin hinsichtlich Schadenersatz gemäss Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 OR erfüllt. Angesichts des Strafmasses liegen Straftaten vor, aus welchen sich die entstandenen und geltend gemachten Kosten ohne