Zu denken sei dabei insbesondere an aufgelaufenen und künftigen Erwerbsschaden aufgrund der gegen Ende der Beziehung mit dem Beschuldigten abgebrochenen Lehre als Fachangestellte Gesundheit, weitere finanzielle Nachteile infolge von Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der Übergriffe (u.a. Verdienstausfall, entgangener Gewinn, tiefere Chancen bei der Karriereentwicklung, Rentenschaden), weitere entstandene und künftige Heilungskosten etc. In diesem Zusammenhang könne der Schadenersatz noch nicht abschliessend substantiiert werden.