391 Abs. 1 Bst. b StPO), das heisst, sie darf in keinem Fall mehr zusprechen, als von der Zivilklägerin gefordert oder weniger, als vom Zivilbeklagten anerkannt. Die Privatklägerin verlangte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Zuspruch von Schadenersatz von CHF 5'183.40 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Februar 2023 für psychotherapeutische Behandlungen (Selbstbehalte) zwischen dem 6. Juli 2017 und Ende 2022 und Reisekosten im erstinstanzlichen Strafverfahren. Ferner wurde für weitere und zukünftige Schadenersatzforderungen ein Zu-