126 Abs. 3 StPO möglich, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Letzteres beinhaltet vor allem, dass in gewissen Konstellationen (langdauernde Begutachtungen, Heilungsvorgang noch nicht abgeschlossen, Frage von Spätfolgen etc.) das Strafverfahren durch die vollständige Behandlung der Zivilklage unverhältnismässig verzögert würde (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 45 zu Art. 126 StPO). Die Kammer ist aufgrund der im Zivilpunkt vorherrschenden Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst.