27. Allgemeine Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz sowie zur Genugtuung sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625 ff.). An dieser Stelle sei noch Folgendes erwähnt: Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Zuspruch nur dem Grundsatz nach und der sonstige Verweis auf den Zivilweg ist nach Art. 126 Abs. 3 StPO möglich, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre.