26. Anrechnung von Polizeihaft Die Polizeihaft von einem Tag (24. März 2021, von 06:45 bis 12:30 Uhr) wird in Anwendung von Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Zivilpunkt