25. Vollzugsform Die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).