Wie bereits dargelegt (vgl. E. 22.6.1 hiervor) handelt es sich um eine Verurteilung aus einem anderen Rechtsgebiet mit milder Strafe, die zudem zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die hier interessierende Strafverfolgung noch gar nicht eröffnet war. Nach Auffassung der Kammer ist dem Zeitablauf damit nicht unter dem Titel von Art. 48 lit. e StGB, sondern im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung nach Art.