StGB ist damit klar überschritten. Allerdings gibt es die militärgerichtliche Verurteilung vom 31. Dezember 2018 für Vorfälle vom 10. Juli 2017 bzw. 15. Januar 2018, die nach Auffassung der Kammer (a.M. offenbar die Staatsanwaltschaft vor beiden Instanzen, pag. 503 und pag. 799) dazu führt, dass Art. 48 lit. e StGB formell nicht angewendet werden kann. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 22.6.1 hiervor) handelt es sich um eine Verurteilung aus einem anderen Rechtsgebiet mit milder Strafe, die zudem zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die hier interessierende Strafverfolgung noch gar nicht eröffnet war.