97 Abs. 1 StGB in der aktuellen Fassung wie auch in der früheren Fassung beträgt die Strafverfolgungsverjährung 15 Jahre, wobei anzumerken ist, dass mit einem Tatzeitpunkt ab 16. Februar 2008 bzw. Frühjahr 2008 (Privatklägerin damit mindestens knapp 17-jährig) die Spezialregeln unter Art. 97 Abs. 2 aStGB bzw. Abs. 4 StGB nicht beachtlich sind. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Februar 2023 war die gesamte Verjährungsdauer bzw. – bezogen auf dem 8. Juni 2019 – waren knapp 14 von 15 Jahren verstrichen. Die massgebliche Praxisschwelle für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ist damit klar überschritten.