O, Rz 343) weist darauf hin, es sei nicht ausgeschlossen, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat auch dann strafmindernd entgegenzukommen, selbst wenn er zwischenzeitlich in leichtem Masse straffällig geworden sei. Nach Art. 97 Abs. 1 StGB in der aktuellen Fassung wie auch in der früheren Fassung beträgt die Strafverfolgungsverjährung 15 Jahre, wobei anzumerken ist, dass mit einem Tatzeitpunkt ab 16. Februar 2008 bzw. Frühjahr 2008 (Privatklägerin damit mindestens knapp 17-jährig) die Spezialregeln unter Art. 97 Abs. 2 aStGB bzw. Abs. 4 StGB nicht beachtlich sind.