791 Z. 644 ff.). Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte sämtliche Anschuldigungen durchwegs bestritten hat, was als Ausdruck der ihm zustehenden Verteidigungsrechte nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden darf. Insgesamt ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu werten. 22.7 Konkrete Freiheitsstrafe Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten resultiert nach dem Gesagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 67 Monaten. Bereits an dieser Stelle ist indes darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots