Anzumerken ist, dass der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht Reue äusserte, wobei diese aber nicht ausschliesslich der Privatklägerin galt. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, es tue ihm leid, dass alte Narben wieder aufgerissen würden, womit er aber offenkundig die innerfamiliären Turbulenzen, namentlich das Verhältnis zum Bruder, meinte (pag. 791 Z. 643, pag. 792 Z. 677 ff.). Der Beschuldigte sprach denn auch von den eigenen Belastungen durch die Verheimlichung des vorliegenden Verfahrens vor den engsten Bezugspersonen und den damit einhergehenden Lügen (pag. 791 Z. 644 ff.).