Seit dem erstinstanzlichen Urteil scheint die gesundheitliche Situation des Beschuldigten nur unwesentlich anders. Auch die Kammer gelangt zur Auffassung, dass unter Berücksichtigung der beim Beschuldigten bestehenden gesundheitlichen Probleme, insbesondere der aufgrund der Krebserkrankung entfernten Schilddrüsen (pag. 158, 498 Z. 8) und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Bewältigung seines Alltags, insgesamt von einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit ausgegangen werden kann, womit unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um maximal 6 Monate vertretbar erscheint.