624; dies übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft, pag. 503). Nach Auffassung der Kammer sind vorliegend keine familiären Gründe ersichtlich, die isoliert betrachtet auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit hindeuten, auch wenn das Verfahren als solches natürlich für den Beschuldigten eine Belastung darstellte und darstellt (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 352 f.). Auch gesundheitliche Gründe sind nur im Ausnahmefall geeignet, eine Strafreduktion auszulösen (MATHYS, a.a.O., Rz. 356). Seit dem erstinstanzlichen Urteil scheint die gesundheitliche Situation des Beschuldigten nur unwesentlich anders.