58 der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese noch verzeichnete Vorstrafe, u.a. auf Grund der nur geringen Strafe und des nicht einschlägigen Rechtsgebiets, als solche für die vorliegende Strafzumessung unerheblich ist. Die Vorinstanz hat für die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschuldigten sowie gestützt auf die familiäre Situation eine erhöhte Strafempfindlichkeit angenommen und deshalb eine Reduktion von sechs Monaten auf der Strafe vorgenommen (S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624;