778 Z. 47). Er bestätigte, 100 % arbeitsunfähig zu sein und eine Invalidenrente zu beziehen (pag. 778 Z. 55). Er habe nicht wirkliche Zukunftspläne und habe auf einen geschützten Arbeitsplatz durch die Wiedereingliederungsmassnahmen der IV gehofft. Er schlafe manchmal 15 bis 16 Stunden pro Tag und komme schlecht aus dem Bett (pag. 778 Z. 75 ff.). Im Strafregister ist nach wie vor nur bzw. immerhin eine militärgerichtliche Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 82 Abs. 1 MStG (Dienstversäumnis bzw. unerlaubtes Entfernen; Urteil Untersuchungsrichter-/Auditorenregion