57 22.5 Tatkomponentenstrafe Nach dem Gesagten resultiert vorliegend unter Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 73 Monaten. 22.6 Täterkomponenten 22.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse / Strafempfindlichkeit Die Kindheit des Beschuldigten ist als unauffällig zu bezeichnen. Er wurde .________ (Jahr) in der Türkei geboren und wuchs als fünftes von sechs Kindern bei seinen Eltern in AA.________ (Ortschaft) und T.________(Ortschaft) auf. Er besuchte bis zur 4. Klasse die Primarschule im Schulhaus AB.