Das direktvorsätzliche Geschehen war absolut vermeidbar. 22.4.3 Fazit Nach rechtlicher Begrifflichkeit blieb der Vorfall – im konkreten Vergleich mit den anderen Delikten bzw. anderen Praxisfällen – noch im leichten Bereich; ebenfalls ist die Kammer der Auffassung, dass aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Vergewaltigung am 8. Juni 2009 ein tieferer Asperationsfaktor von 1/2 zu wählen ist. Die Kammer erachtet für diese sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, wovon 9 Monate auf die Einsatzstrafe zu asperieren sind.