Das anale Eindringen traf die Privatklägerin unerwartet, unvorbereitet und entsprechend schmerzvoll. Der Übergriff war körperlich wie auch seelisch sehr verletzend für die Privatklägerin. Der Beschuldigte ging rabiat, entschieden und gewaltvoll vor und liess den Zustand der Privatklägerin einmal mehr ausser Acht. 22.4.2 Subjektives Tatverschulden Der Übergriff diente einzig der Auslebung der eigenen Lust bzw. zur Demonstration der Macht des Beschuldigten. Das direktvorsätzliche Geschehen war absolut vermeidbar.