I.2.2. AKS) 22.4.1 Objektives Tatverschulden Auch bei diesem Vorfall war der konkrete Missbrauch massiv: Ein wütender, Schmerzen verursachender Analverkehr wider den klar geäusserten Willen der Privatklägerin, dies gekoppelt mit vaginalem Geschlechtsverkehr (vgl. E. 22.1.1 hiervor), in einer fremden, kurzzeitig abgeschlossenen Wohnung. Wiederum ist auf das fehlende Kondom und die anschliessenden Blutungen der Privatklägerin hinzuweisen. Das anale Eindringen traf die Privatklägerin unerwartet, unvorbereitet und entsprechend schmerzvoll.