Erzwungene beischlafsähnliche Handlungen wiegen mit anderen Worten verschuldensmässig praktisch gleich schwer wie erzwungener Beischlaf. Die Freiheitsstrafe ist mit einem Asperationsfaktor von 2/3, ausmachend 16 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren. 22.4 Asperation für die sexuelle Nötigung am 8. Juni 2009 (Ziff. I.2.2. AKS) 22.4.1 Objektives Tatverschulden Auch bei diesem Vorfall war der konkrete Missbrauch massiv: