56 22.3.3 Fazit Die sexuelle Nötigung der Privatklägerin auf einer öffentlichen Toilette im Frühjahr 2008 ist nach Auffassung der Kammer dem Tatverschulden des Beschuldigten entsprechend mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Zu beachten ist dabei von der Strafhöhe her: Kommt es im Rahmen einer Schändung bzw. einer sexuellen Nötigung zum Vollzug des Beischlafs oder wird am Opfer eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen, so ist eine Strafe analog zu Art.