Auch hier benutzte der Beschuldigte kein Kondom. Ein planvolles Vorgehen des Beschuldigten ist zwar nicht erstellt, doch die Art und Weise des Vorgehens wirkt insgesamt brutal, rücksichtslos und verwerflich. 22.3.2 Subjektives Tatverschulden Wiederum ging es dem Beschuldigten einzig und alleine um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse. Er handelte abermals direktvorsätzlich. Gesetzestreues Verhalten wäre ohne Weiteres möglich gewesen. Diese Punkte sind für die Strafzumessung neutral zu gewichten.