Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann juristisch zwar noch von leichtem Verschulden gesprochen werden, konkret liegt aber erneut eine massive Rechtsgutverletzung bei der Privatklägerin vor. Diese schilderte in ihren Aussagen eindrücklich, diesen Vorfall als Steigerung gegenüber den vorherigen Übergriffen wahrgenommen zu haben. Auch bezeichnete sie den für sie überraschenden Analverkehr in der Toilette – an einem fremden, öffentlich zugänglichen Ort –, wobei sie an die harte Wand gedrückt wurde, als äusserst schmerzhaft und erniedrigend. Auch hier benutzte der Beschuldigte kein Kondom.