Diese Freiheitsstrafe ist mit einem höheren Asperationsfaktor von 4/5, ausmachend 24 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren. 22.3 Asperation für die sexuelle Nötigung auf der öffentlichen Toilette im Frühjahr 2008 (Ziff. I.2.1. AKS) 22.3.1 Objektives Tatverschulden Auch der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung. Übereinstimmend mit der Vorinstanz kann juristisch zwar noch von leichtem Verschulden gesprochen werden, konkret liegt aber erneut eine massive Rechtsgutverletzung bei der Privatklägerin vor.