22.2.3 Fazit Schon nur die Anzahl – eben rund 20 Vorfälle –, die wiederholte Begehung zum Nachteil der damals minderjährigen Privatklägerin in Verbindung mit den bereits ausgeführten Tatkomponenten führt nach Ansicht der Kammer dazu, dass zwar von einem nach wie vor leichten Verschulden, jedoch im mittleren bis oberen Bereich, auszugehen ist. Hierfür erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von total jedenfalls 30 Monaten angemessen. Diese Freiheitsstrafe ist mit einem höheren Asperationsfaktor von 4/5, ausmachend 24 Monate, an die Einsatzstrafe zu asperieren.