Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und jeweils zur Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die sexuelle Integrität der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Auch hier sind weitere äussere und innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, nicht ersichtlich. 22.2.3 Fazit