Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber dennoch Gewalt anwendete, indem er die Privatklägerin festhielt und fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte, gegen ihren Willen in sie eindrang und sie penetrierte, dies ungeachtet von Schmerzen und verbaler sowie non-verbaler Gegenwehr der Privatklägerin. Die Bewertung der Strafe bei einer Tatgruppe, wie es eben die rund 20 Vergewaltigungen im Jahr 2008 im Rahmen der Beziehung anbelangt, ist anspruchsvoll und birgt die Gefahr einer Doppelreduktion der Strafe und damit auch einer zu tiefen