sie finden unter diesem Titel gleichermassen Anwendung (vgl. E. 22.1.1. hiervor). Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber dennoch Gewalt anwendete, indem er die Privatklägerin festhielt und fixierte, ihre Beine auseinanderdrückte, gegen ihren Willen in sie eindrang und sie penetrierte, dies ungeachtet von Schmerzen und verbaler sowie non-verbaler Gegenwehr der Privatklägerin.