Dass diese trotz der regelmässigen Übergriffe vorerst in der Beziehung verharrte, kann nicht als entlastendes Element gewertet werden, sondern illustriert vielmehr, wie ausgeliefert sie der ganzen Situation war. Der Beschuldigte nützte die relative sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin (sie hatte vorher einzig die sexuelle Erfahrung mit M.________) und den Altersunterschied gegenüber der Privatklägerin aus. Weiter kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen an dieser Stelle auf die vorangehenden Ausführungen zum objektiven Tatverschulden betreffend Vergewaltigung vom 8. Juni 2009 verwiesen werden;