I.1.1. AKS]) 22.2.1 Objektives Tatverschulden Die Vorinstanz unterlässt, darauf hinzuweisen, dass es um eine Zahl von um die 20 gleich gelagerte Vorfälle geht, begangen während laufender Beziehung und in wöchentlichem Abstand mindestens zur Hauptsache bei der damals noch minderjährigen Privatklägerin zu Hause mit entsprechend andauernder, schwerer Beeinträchtigung der Privatklägerin. Dass diese trotz der regelmässigen Übergriffe vorerst in der Beziehung verharrte, kann nicht als entlastendes Element gewertet werden, sondern illustriert vielmehr, wie ausgeliefert sie der ganzen Situation war.