Die Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. 22.1.3 Fazit Ohne die Tathandlung des Beschuldigten im Geringsten bagatellisieren zu wollen, bleiben noch schlimmere Vergewaltigungen denkbar, weshalb sich – in rechtlicher Begrifflichkeit – die Tatschwere immer noch im leichten Bereich, allerdings nicht am untersten Limit des gesetzlichen Strafrahmens befindet. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatverschulden angemessen. 22.2 Asperation für die Vergewaltigungen während der Beziehung (16. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 [Ziff. I.1.1. AKS]) 22.2.1 Objektives Tatverschulden