Er handelte vorliegend aus egoistischen Beweggründen, nämlich zur Lustbefriedigung und Machtausübung, nachdem die Privatklägerin ihm vorher mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenkommen wolle. Der Beschuldigte hat sich darüber hinweggesetzt, um sich nochmals sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Die Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen.