54 geliefert war. Die Privatklägerin blutete in der Folge aus der Vagina und musste mit ihrer Mutter sodann die Pille danach besorgen. 22.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensneutral zu berücksichtigen ist. Er handelte vorliegend aus egoistischen Beweggründen, nämlich zur Lustbefriedigung und Machtausübung, nachdem die Privatklägerin ihm vorher mitgeteilt hatte, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenkommen wolle.