Er wandte nicht nur Gewalt an, sondern schloss auch die – ihr unbekannte – Räumlichkeit ab, wenn auch (siehe Teileinstellung durch die Staatsanwaltschaft beim Vorwurf der Freiheitsberaubung) nicht in einer strafrechtlich relevanten Intensität. Die an die Vergewaltigung anschliessende sexuelle Nötigung durch Vornahme des Analverkehrs ist separat abzugelten. Nicht zu vergessen ist, dass der Beschuldigte ungeschützt in die Privatklägerin eindrang, zum Samenerguss kam und ihm die Privatklägerin völlig aus-