Die Art und Weise der Begehung ist bis zu einem gewissen Grade als planvoll zu bezeichnen, dürfte der Beschuldigte die Privatklägerin doch (mindestens auch) im Hinblick auf seine konkreten sexuellen Absichten in die fremde Wohnung gelotst haben. Er dürfte aber erst in der Wohnung beschlossen haben, sich gewaltsam zu nehmen, was ihm die Privatklägerin nicht freiwillig geben wollte. Er wandte nicht nur Gewalt an, sondern schloss auch die – ihr unbekannte – Räumlichkeit ab, wenn auch (siehe Teileinstellung durch die Staatsanwaltschaft beim Vorwurf der Freiheitsberaubung) nicht in einer strafrechtlich relevanten Intensität.