20). Die psychischen Auswirkungen des Vorfalls auf das Opfer sind damit als durchaus schwerwiegend zu bezeichnen, wobei insofern eine Relativierung vorzunehmen ist, als die Auswirkungen zu einem wesentlichen Teil auch den anderen Vorfällen, namentlich den analen Penetrationen, zuzuschreiben sind. Die Verwerflichkeit des Handelns entspricht dem Handlungsunwert. Die Art und Weise der Begehung ist bis zu einem gewissen Grade als planvoll zu bezeichnen, dürfte der Beschuldigte die Privatklägerin doch (mindestens auch) im Hinblick auf seine konkreten sexuellen Absichten in die fremde Wohnung gelotst haben.